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Der Berliner Jugendclub e.V. arbeitet nach den Vorlagen des Jugendschutzgesetzes. Das bedeutet, dass in unseren Einrichtungen der Verkauf von Alkohol und Tabakwaren nicht erlaubt ist. Unsere Jugenddisco hat lt. §5(2) die Ausnahmegenehmigung, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 24:00 Uhr Einlass zu verschaffen.
Ob Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Disco-Besuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt.
Das Gesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.
Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
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Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
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Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft.
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Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurden erweitert. Sie kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren.
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Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 31.12.2008 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Sie können hier die aktuelle, nicht-amtliche Fassung sowie weitere Informationen zum Gesetz abrufen. (PDF)
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